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Neue Energieeinsparverordnung (EnEV) 2009
Mittwoch, den 21. Oktober 2009 um 14:15 Uhr
Die neue EnEV 2009

Seit 1. Oktober 2009 gelten erhöhte Standards zur Senkung des Energiebedarfs.


Wesentliche Neuerungen der EnEV 2009

Laut Bekanntmachung des BMVBS und der Deutschen Energie Agentur handelt es sich bei der folgenden Auflistung um die entscheidenden Änderungen der Novelle:

•  Neubauten: Die Obergrenze für den zulässigen Jahres-Primärenergiebedarf wurd um durchschnittlich 30 Prozent gesenkt.

•  Neubauten: Die energetischen Anforderungen an die Wärmedämmung der Gebäudehülle werden um durchschnittlich 15 Prozent erhöht, das heißt, die Wärmedämmung der Gebäudehülle muss durchschnittlich 15 Prozent mehr leisten als bisher.

•  Altbau-Modernisierung: Bei der Modernisierung von Altbauten mit größeren baulichen Änderungen an der Gebäudehülle werden die Bauteilanforderungen um durchschnittlich 30 Prozent verschärft (z.B. Erneuerung der Fassade, Fenster, Dach). Alternativ kann der Bauherr sich dafür entscheiden, auf das 1,4fache Neubau-Niveau zu sanieren. Dies betrifft die Anforderungen an den Jahres-Primärenergiebedarf und an die Wärmedämmung der Gebäudehülle.

•  Bei Änderung, Erweiterung und Ausbau von Wohngebäuden wird die Bagatellgrenze von 20 % auf 10 % abgesenkt. Dies bedeutet, soweit weniger als 10 & einer Bauteilfläche des gesamten Gebäudes (unabhängig von der Orientierung) geändert werden, bestehen keine Anforderungen, ansonsten sind die Bauteilanforderungen nach Anlage 3 EnEV einzuhalten.

•  Der einzuhaltende Höchstwert des spezifischen Transmissionswärmeverlustes H´t wird bei Wohngebäuden nicht mehr in Abhängigkeit des A/V-Verhältnisses ermittelt (der bisherige Nachweis des A/V-Verhältnisses entfällt), sondern bezieht sich auf die Einbindung des Gebäudes und teilweise auf die Größe. Kleine freistehende Einfamilienhäuser haben demnach einen niedrigen H´t – Wert einzuhalten als andere Wohngebäude.

•  Die Anforderungen an die Dämmung oberster nicht begehbarer Geschossdecken (Dachböden) werden verschärft. Oberste begehbare Geschossdecken müssen bis Ende 2011 eine Wärmedämmung erhalten. In beiden Fällen genügt aber auch eine Dämmung des Daches.

•  Für Wohngebäude wird das Referenzgebäudeverfahren eingeführt. Der maximal zulässige Primärenergiebedarfskennwert wird für das Gebäude individuell anhand eines Referenzgebäudes mit gleicher Geometrie, Ausrichtung und Nutzfläche unter der Annahme standardisierter Bauteile und Anlagentechnik ermittelt.

•  Weiterhin wird wahlweise zum bestehenden Verfahren nach DIN V 4108-6 und DIN V 4701-10 ein neues Bilanzierungsverfahren nach DIN V 18599 für Wohngebäude eingeführt. Das zu berechnende Gebäude und das Referenzgebäude müssen nach dem gleichen Verfahren berechnet werden.

•  Für Klimaanlagen, die die Feuchtigkeit der Raumluft verändern sollen, wird eine Pflicht zum Nachrüsten von Einrichtungen zur automatischen Regelung der Be- und Entfeuchtung vorgesehen.

•  Die primärenergetische Bewertung von Strom bei der Berechung der energetischen Qualität von Gebäuden wird gegenüber der EnEV 2007 von 2,7 auf den Faktor 2,6 verringert.

•  Nachtstromspeicherheizungen, die älter als 30 Jahre alt sind, sollen in größeren Gebäuden außer Betrieb genommen werden und durch effizientere Heizungen ersetzt werden. Dies betrifft Wohngebäude mit mindestens sechs Wohneinheiten und Nichtwohngebäude mit mehr als 500 Quadratmeter Nutzfläche. Die Pflicht zur Außerbetriebnahme soll stufenweise zum 1.Januar 2020 einsetzen. E besteht keine Pflicht, wenn das Gebäude das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung 1995 erfüllt, der Austausch unwirtschaftlich wäre oder öffentlich-rechtliche Vorschriften den Einsatz von elektrischen Speicherheizsystemen vorschreiben (z.B. Festsetzungen in Bebauungsplänen)

•  Maßnahmen zum Vollzug der Verordnung werden verstärkt: Bestimmt Prüfungen werden den Bezirksschornsteinfegermeistern übertragen und Nachweise der Durchführung bestimmter Arbeiten im Gebäudebestand – so genannte Unternehmererklärungen – eingeführt. Außerdem werden einheitliche Bußgeldvorschriften vorgesehen. Verstößt gegen bestimmte Neu- und Altbauanforderungen der EnEV und die Verwendung falscher Daten beim Energieausweis werden als Ordnungswidrigkeit geahndet.

Allgemeine Übergangsvorschriften


Die Vorgaben der EnEV 2009 sind für alle Bauanträge, die ab dem 1. Oktober 2009 eingereicht werden, verbindlich einzuhalten. Auf Verlangen des Bauherrn ist, soweit über einen zuvor eingereichten Bauantrag zum 1. Oktober 2009 noch nicht bestandskräftig entschieden worden ist, das neue Recht anzuwenden. Bei Vorhaben im Kenntnisgabeverfahren ist die EnEV in ihrer gültigen Fassung zum Zeitpunkt der Kenntnisgabe anzuwenden. Bei verfahrensfreien Vorhaben muss die EnEV zum Baubeginn in ihrer gültigen Fassung eingehalten werden.


Quelle: Veröffentlicht im Deutschen Architektenblatt, Ausgabe Bayern 09/09 (Len)

 
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